|
|
|
| Atomenergie |
|
IPPNW
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Atomgesetzes mißachtet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Im Zuge des sogenannten "Atomkonsenses" beschloss der Deutsche Bundestag im Dezember 2001 eine umfassende Änderung des Atomgesetzes. Mit der Gesetzesänderung wurde der langjährige Weiterbetrieb der deutschen Atomkraftwerke erlaubt. Die IPPNW wies alle Bundestagsabgeordneten am 10. Dezember 2001 nochmals auf die Verfassungswidrigkeit dieser Atomgesetznovelle hin. Wir dokumentieren dieses Schreiben im Wortlaut.
Sehr geehrte Damen und Herren,
am kommenden Freitag haben Sie im Bundestag über den Entwurf der Regierungsfraktionen zur Novellierung des Atomgesetzes zu entscheiden.
Die mit dem Gesetzesvorhaben vorgesehene Erlaubnis zum jahrzehntelangen Weiterbetrieb der deutschen Atomkraftwerke ist verfassungsrechtlich nicht zulässig:
1. Der von den Atomkraftwerksbetreibern reklamierte Eigentumsschutz für die Atomkraftwerke entbehrt einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Denn die Eigentumsrechte der Atomkraftwerksbetreiber wurden vom Bundesverfassungsgericht im "Kalkar-Urteil" explizit drastisch eingeschränkt und dem Schutzzweck des Atomgesetzes klar untergeordnet.
2. Den von der Atomindustrie reklamierten Vertrauensschutz in einen dauerhaften Betrieb der Atomkraftwerke hat es rechtlich gesehen nie gegeben. Denn die Investitionen in die Atomkraftwerke wurden auf der Basis des Atomgesetzes vorgenommen, das von Anfang an in § 17 unter bestimmten Bedingungen den Widerruf der Betriebsgenehmigungen vorsieht.
3. Laut "Kalkar-Urteil" obliegt dem Gesetzgeber zwar die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die Atomenergie. Der Gesetzgeber ist bei dieser Entscheidung aber keineswegs völlig frei, weil der Betrieb von Atomkraftwerken laut "Kalkar-Urteil" nur unter Beachtung strenger Restriktionen verfassungsgemäß ist.
4. Schon eine "entfernte Wahrscheinlichkeit" für das Eintreten eines schweren Atomunfalls verpflichtet den Gesetzgeber laut "Kalkar-Urteil" zum Schutz der Bevölkerung. Angesichts eines Super-GAU-Risikos von 2% (nach Zahlen der Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke) darf der Gesetzgeber den Weiterbetrieb der Atomkraftwerke daher nicht erlauben.
5. Das vielzitierte, von der Bevölkerung zu akzeptierende "Restrisiko" der Atomenergie ist laut "Kalkar-Urteil" rein hypothetischer Natur. Nur rein hypothetische, konkret nicht vorstellbare Unfälle jenseits der "Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens" dürfen - entgegen der gängigen Praxis der Atomaufsichten - als Restrisiko eingestuft werden! Unfallszenarien, die konkret beschreibbar sind, stellen kein von der Allgemeinheit zu akzeptierendes Restrisiko dar.
6. Atomkraftwerke können gegen Terroranschläge nicht geschützt werden. Angesichts dieses konkret beschreibbaren und keineswegs völlig unwahrscheinlichen Risikos, darf der Gesetzgeber den Weiterbetrieb der Atomkraftwerke aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erlauben. Führende Atomrechtler plädieren seit dem 11. September für eine juristische Neubewertung und fordern vor dem Hintergrund des "Kalkar-Urteils" ein unverzügliches Abschalten der Atomkraftwerke.
7. Auch in der "Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke" sind zahlreiche mögliche Unfallszenarien konkret beschrieben, über deren Eintrittshäufigkeiten sich prohabilistische Aussagen treffen lassen. Da die Sicherheitstechnik der deutschen Atomkraftwerke diese Unfallabläufe nicht sicher verhindern kann, darf der Gesetzgeber den Weiterbetrieb dieser Anlagen nicht erlauben.
8. Der Gesetzgeber darf auch deswegen den Weiterbetrieb der Atomkraftwerke nicht erlauben, weil mit der Atomgesetz-Novelle von 1994 rechtlich zweifelsfrei dokumentiert wurde, dass die laufenden Atomkraftwerke nicht wie vom "Kalkar-Urteil" und vom Atomgesetz gefordert dem "Stand von Wissenschaft und Technik" entsprechen.
9. Weiterhin darf der Gesetzgeber den Weiterbetrieb der Atomkraftwerke nicht erlauben, weil die Wiederaufarbeitung laut BMU-Rechtsgutachten aus dem Jahre 1999 "ihre gesetzlichen Zwecke verfehlt" und die rechtlich geforderten "Fortschritte bei der Endlagerung" nicht erzielt wurden. Fazit der BMU-Juristen: Der Gesetzgeber kann daher vor dem Hintergrund des "Kalkar-Urteils" gehalten sein, die weitere Nutzung der Atomenergie zu untersagen.
10. Auch ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, im Atomgesetz weiterhin eine nicht risikoadäquate Deckungsvorsorge für den Fall eines Atomunfalls vorzusehen. Da die vorgesehene Deckungssumme in Höhe von 2,5 Mrd. Euro weniger als 0,1% der offiziell nach einem Super-GAU erwarteten Schäden entspricht, können im Falle einer Nuklearkatastrophe gesundheitliche und finanzielle Schäden nicht kompensiert werden. Das geplante Atomgesetz ist nicht verfassungsgemäß, weil es das Eigentum anderer Unternehmen und das der Bevölkerung nicht gewährleistet.
Die dargelegten Sachverhalte zeigen, dass die mit der Atomgesetz-Novelle vorgesehene Erlaubnis zum Weiterbetrieb der deutschen Atomkraftwerke die geltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mißachtet. Der Gesetzgeber ist vielmehr verfassungsrechtlich verpflichtet, Leben, Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung zu schützen und die unverzügliche Beendigung der Atomenergienutzung zu beschließen (vgl. Anlage).
Spätestens seit dem 11. September dürfte Ihnen wie allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages klar sein, dass ein Weiterbetrieb der deutschen Atomkraftwerke, für die es jetzt und künftig keinen Schutz gegen Terroranschläge geben kann, nicht zu verantworten ist.
Sie persönlich entscheiden am kommenden Freitag darüber, ob Sie unsere Bevölkerung dem Risiko eines Super-GAU mit der Folge von bis zu 4,8 Millionen Krebstoten (laut BMU-Gutachten) aussetzen wollen.
Wir fordern Sie nachdrücklich auf, hierbei Ihrem Gewissen zu folgen. In Erwartung Ihrer Antwort verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
|
| Angelika Claußen Vorsitzende der IPPNW | Jürgen Hölzinger Arbeitskreis Atomausstieg | Henrik Paulitz Koordinator Atomausstieg |
PS. Auf der Homepage www.atom-recht.de finden Sie die IPPNW-Studie "Verfassung und Atomgesetz zwingen zur Stilllegung der deutschen Atomkraftwerke".
ANLAGE: Ein Widerruf der Betriebsgenehmigungen der Atomkraftwerke
ist atom- und verfassungsrechtlich geboten
1. Widerruf wegen mangelnder Sicherheit
Das Bundesverfassungsgericht erwartet vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2,2 GG) im sogenannten "Kalkar-Urteil" für den Betrieb von Atomkraftwerken eine sehr weitreichende Risikovorsorge1). Abgeleitet aus den §§ 7, 17 Atomgesetz verlangt das Verfassungsgericht einen "dynamischen Grundrechtsschutz", die Atomkraftwerke müssen jederzeit dem aktuellen "Stand von Wissenschaft und Technik" entsprechen. Jegliche denkbare Unfallszenarien müssen definitiv ausgeschlossen sein.
Die Regierung Kohl hat mit der Atomgesetz-Novelle im Jahre 1994 juristisch zweifelsfrei dokumentiert, dass alle derzeit betriebenen, deutschen Atomkraftwerke nicht wie gefordert dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen2). Vor dem Hintergrund der erschreckenden Ergebnisse der "Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke - Phase B" 3) wurden mit der Novelle für Neuanlagen deutlich verschärfte Sicherheitsanforderungen gesetzlich fixiert, die laufenden Atomkraftwerke jedoch explizit von diesen Anforderungen ausgenommen.
Ein derartiger Sicherheitsrabatt für die laufenden Atomkraftwerke widerspricht aber den im Kalkar-Urteil formulierten Anforderungen. Er macht zugleich deutlich, dass diese Anlagen nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Auf diesen Umstand verweist ein internes Rechtsgutachten des Bundesumweltministeriums vom 12. August 19994). Darin wird selbst den neueren "Konvoi-Anlagen" explizit bescheinigt, dass sie nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
Ebenso heißt es im Entwurf der Bundesregierung vom 5. Juli 2001 für die derzeit geplante Novellierung des Atomgesetzes5), dass sich bei den deutschen Atomkraftwerken Unfälle mit großen Freisetzungen nicht ausschließen lassen. Grundlage dieser Einschätzung ist die Deutsche Risikostudie Kernkraftwerke, der konkrete Unfallszenarien zugrunde liegen, gegen die es bei den laufenden Atomkraftwerken keine Vorkehrungen gibt. Das ist ein weiterer "regierungsamtlicher" Beleg dafür, dass die Anlagen nicht dem geforderten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und insofern die Bevölkerung Risiken ausgesetzt wird, die vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt wurden.
Neben dem Stand von Wissenschaft und Technik etablierte das Bundesverfassungsgericht eine weitere Maßgabe, der die Bestandskraft der Betriebsgenehmigungen der Atomkraftwerke unterliegt. So heißt es im Kalkar-Urteil, dass bei der Art und Schwere der Folgen eines Atomunfalls "bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit" des Eintritts genügen muss, um die Schutzpflicht auch des Gesetzgebers "konkret auszulösen".
Nach den Zahlen der "Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke" ist aber bei 19 Atomkraftwerken und durchschnittlich 30 Betriebsjahren allein aufgrund technischen Versagens mit einer Wahrscheinlichkeit von 2% mit einem Super-GAU zu rechnen. Das Bundesumweltministerium rechnet in seinem Rechtsgutachten vom 12. August 1999 "mit einer Sicherheit von ca. 1%" mit einem Super-GAU4).
Das ist alles andere als eine "entfernte Wahrscheinlichkeit". Das heißt, dass es mit einer "Chance" von 1: 50 bzw. 1:100 zum Super-GAU in Deutschland kommt. Derart große Eintrittswahrscheinlichkeiten sind aber laut Kalkar-Urteil nicht verfassungskonform.
Denn das Bundesverfassungsgericht akzeptiert als sogenanntes "Restrisiko" lediglich rein hypothetische, nach "Abschätzungen anhand praktischer Vernunft" nicht konkret vorstellbare Unfallszenarien.
2. Widerruf wegen fehlender Entsorgungsvorsorge
Auch das ungelöste Atommüllproblem zwingt rechtlich zum Widerruf der Betriebsgenehmigungen der Atomkraftwerke. Nach § 9a Atomgesetz müssen die Atomkraftwerksbetreiber ihren Atommüll entweder "schadlos verwerten" (angeblich durch Wiederaufarbeitung) oder "geordnet beseitigen" (angeblich durch Endlagerung).
Das Bundesumweltministerium hält in seinem Rechtsgutachten vom 12. August 1999 nüchtern fest: "Der Ausstieg aus der Atomenergie ist auch wegen nicht gesicherter Entsorgung geboten. Das bisherige Entsorgungskonzept für radioaktive Abfälle ist inhaltlich gescheitert und hat keine sachliche Grundlage mehr."
Eine schadlose Verwertung kann das Bundesumweltministerium nicht erkennen: "Tatsächlich wird die Gesamtmenge des Plutoniums nur geringfügig oder auch gar nicht reduziert ... Die Mengen radioaktiver Abfälle sind mit Wiederaufarbeitung größer als bei direkter Endlagerung ... Die Wiederaufarbeitung als Entsorgungsstrategie verfehlt somit ihre gesetzlichen Zwecke." 4)
Da die "schadlose Verwertung" auch regierungsamtlich Fiktion bleibt, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der "geordneten Beseitigung", sprich: der direkten Endlagerung. Ein atomares Endlager ist weder vorhanden noch in Sicht. Das Rechtsgutachten des Bundesumweltministeriums führt dazu aus: "... wurde das Entsorgungskonzept mehrfach grundlegend geändert, ohne dass bis heute eine Lösung für die Endlagerung radioaktiver Abfälle realisiert worden ist."
Es gibt noch nicht einmal die in den Grundsätzen zur Entsorgungsvorsorge verlangten "Fortschritte bei der Endlagerung", wie das Bundesumweltministerium auf dem 10. Deutschen Atomrechtssymposium ausführte: "Diese Fortschritte sind nicht erzielt worden. Eine Genehmigung kann deshalb versagt werden ... Die Bestandskraft der erteilten Genehmigungen ist in Frage gestellt."6) Tatsächlich aber wurden die Genehmigungen von der Bundesregierung, entgegen dem gesetzlichen Auftrag, nicht versagt.
Auch wenn das Bundesumweltministerium unter Bezugnahme zum Kalkar-Urteil weiterhin feststellte, der Gesetzgeber könne "deshalb gehalten sein, die weitere Nutzung der Atomenergie zu untersagen, um keine weiteren Abfälle mehr entstehen zu lassen"6), wurde weder seitens der Bundesregierung noch seitens des Parlaments etwas unternommen, um ihrer verfassungsgemäßen Pflicht nachzukommen. Die im Atomgesetz vorgesehenen Sanktionen bei einem massiven Verstoß gegen das Gesetz werden von der Bundesregierung nicht vollzogen.
Stattdessen soll den Atomkraftwerksbetreibern mit der derzeit geplanten Novellierung des Atomgesetzes eine dauerhafte Zwischenlagerung in Hinblick auf ein möglicherweise einmal vorhandenes Endlager erlaubt werden.
Das geschieht vor dem Hintergrund, dass ein sicheres Endlager vermutlich nicht realisierbar ist. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen kommt in seinem "Umweltgutachten 2000"7) zu dem Schluss, dass eine dauerhafte Abschirmung des Atommülls vor der Biosphäre aus heutiger wissenschaftlicher Sicht nicht möglich erscheint:
"Untersuchungen, die eine Basis für geeignete Endlager bilden sollen, sind letztlich nie zu einem naturwissenschaftlich einwandfreien Nachweis eines absolut sicheren Endlagers gelangt ... Der Umweltrat hält aufgrund der Charakteristiken bestrahlter Brennelemente und der darin begründeten, in weiten Teilen ungelösten Entsorgungsprobleme eine weitere Nutzung der Atomenergie für nicht verantwortbar."
Es ist nüchtern festzuhalten, dass die vom Atomgesetz geforderte "geordnete Beseitigung" des Atommülls nicht möglich ist. Aus diesem Grunde sind die Betriebsgenehmigungen zu widerrufen. Eine weitere Atommüllproduktion würde auch wegen des gebotenen Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit nach Artikel 2 Grundgesetz und wegen des in Artikel 20a fixierten Nachweltschutzes gegen das Grundgesetz verstoßen.
3. Widerruf wegen unzureichender Deckungsvorsorge
Mit der Verfassung kollidiert auch die extreme Unterversicherung der Atomkraftwerke. In § 13 des Atomgesetzes ist eine Deckungssumme von heute 500 Millionen DM bzw. künftig 2,5 Milliarden Euro vorgesehen. Diese Beträge entsprechen weniger als 0,1 Prozent der von der Bundesregierung nach einem Super-GAU offiziell erwarteten Schäden in Höhe von bis zu 10 700 Milliarden DM (Prognos-Gutachten)8).
Eine Entschädigung der Bevölkerung und anderer Unternehmen ist nach einem schweren Atomunfall also nicht möglich.
Artikel 14 Grundgesetz schützt aber nicht nur das Eigentum der Atomkraftwerksbetreiber, sondern auch das Eigentum anderer Unternehmen und das der Bevölkerung. Der verfassungsmäßig gebotene Schutz des Eigentums Dritter kann nur dann gewährleistet werden, wenn im Atomgesetz eine tatsächlich risikoadäquate Deckungssumme verankert wird.
Die Bundesregierung weist in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Atomgesetzes vom 5. Juli 2001 zu Recht darauf hin, dass im deutschen Schadensersatzrecht "angemessen hohe Deckungssummen" üblich sind5). Es widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz, die Atomindustrie gegenüber anderen risikobehafteten Unternehmungen durch die eklatante Unterversicherung zu privilegieren.
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gefordert, im Atomgesetz eine risikoadäquate Deckungssumme festzuschreiben. Da die Atomkraftwerksbetreiber diese nicht werden nachweisen können, sind die Betriebsgenehmigungen der Atomkraftwerke in der Folge zu widerrufen (§ 17 Abs 4 AtG).
4. Widerruf wegen des Risikos äußerer Einwirkungen
Das Risiko von Terroranschlägen und Flugzeugabstürzen auf Atomkraftwerke ist uns mit den Ereignissen in den USA in Erinnerung gerufen worden. Die deutschen Atomkraftwerke sind nach Angaben des Vorsitzenden der Reaktorsicherheitskommission, Lothar Hahn, gegen Flugzeugabstürze mit Linienmaschinen nicht ausgelegt. Ein Schutz gegen gezielte Terroranschläge ist nicht möglich. Die Atomkraftwerke können auch nicht nachgerüstet werden, um derartige äußere Einwirkungen mit katastrophalen Unfallfolgen zu vermeiden.
Das Kalkar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die Exekutive zu einer "bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge". Die Betriebsgenehmigungen stehen nach dem Urteil zur Disposition, wenn ein konkret denkbares Unfallszenario "durch das technisch gegenwärtig Machbare" nicht auszuschließen ist. Da aber gezielte Flugzeugabstürze ebenso gut vorstellbar sind wie etwa Sprengstoffanschläge auf das Kühlsystem, sind die Betriebsgenehmigungen der deutschen Atomkraftwerke zu widerrufen.
Das Atomgesetz sieht in § 17 Absatz 5 einen Widerruf von Genehmigungen vor, "wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann." Eine erhebliche Gefährdung im Rechtssinne liegt dann vor, wenn entweder die Eintrittswahrscheinlichkeit hoch oder das zu erwartende Schadensausmaß groß ist.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Super-GAU ist mit 2 Prozent - bereits ohne Berücksichtigung von menschlichem Versagen und der Gefahr von Terroranschlägen - hoch. Das in dem erwähnten Rechtsgutachten des Bundesumweltministeriums erwartete Schadensausmaß eines Super-GAU stellt alle anderen Risiken der modernen Industriegesellschaft in den Schatten. So rechnet das Ministerium mit zwischen mehreren hunderttausend und 4,8 Millionen Krebstoten sowie mit finanziellen Schäden bis zu 10.700 Milliarden DM. Eine "erhebliche Gefährdung" im Sinne des Atomgesetzes liegt also zweifelsfrei vor, die Betriebsgenehmigungen der deutschen Atomkraftwerke sind zwingend zu widerrufen.
5. Eigentumsrechte der Atomkraftwerksbetreiber sind eingeschränkt
Das Pochen der Atomkraftwerksbetreiber auf Bestands? und Vertrauensschutz sowie auf den Schutz ihres Eigentums entbehrt einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Ein Vertrauensschutz in den dauerhaften Betrieb einer Anlage hat seit jeher nicht bestanden, da atomrechtliche Genehmigungen stets unter gesetzlichem Widerrufsvorbehalt nach § 17 Atomgesetz standen. Die Widerrufsmöglichkeiten nach § 17 formten mit Beginn der kommerziellen Atomenergienutzung die Rechtsposition eines jeden Betreibers einer kerntechnischen Anlage und konnte auch nur in dieser Form Gegenstand ihrer Eigentums? und Betätigungsfreiheit werden.
Das Bundesverfassungsgericht betont mit Bezug auf die Eigentumsfrage in seinem Kalkar-Urteil die generelle "Sonderstellung des Atomrechts". Wegen der "weithin noch ungeklärten Gefahren und Risiken" und weil diese nach "Art und Ausmaß gegenüber allen bisherigen Gefahren aus der Nutzung von Privateigentum neuartig" seien, eröffnet sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein grundsätzlich weitreichenderes "Eingriffsfeld und Beschränkungsfeld für die hoheitliche Gewalt" als dies gegenüber Privateigentum sonst zulässig ist. Diese Sonderstellung des Atomrechts und ihre Gründe ließen es gerechtfertigt erscheinen, von Grundsätzen abzuweichen, die auf anderen Rechtsgebieten anerkannt seien.
Es ist festzustellen, dass die Betriebsgenehmigungen für die Atomkraftwerke unter Gesetzesvorbehalt stehen. Da zahlreiche Voraussetzungen vorliegen, wonach die Betriebsgenehmigungen aus atom? und verfassungsrechtlichen Gründen zu widerrufen sind, muss dies auch geschehen.
Nach dem Kalkar-Urteil ist es die "objektiv-rechtliche Verpflichtung aller staatlicher Gewalt", mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und ihnen mit den erforderlichen, verfassungsmäßigen Mitteln zu begegnen.
Der Deutsche Bundestag ist daher gefordert, den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten und die Nutzung der Atomenergie unverzüglich zu verbieten.
Quellen:
(1) BVerfGE 49,89 - Kalkar I
(2) Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes, 1994
(3) Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS), Deutsche Risikostudie Kernkraftwerke Phase B, Köln Juni 1989
(4) BMU, 12. Aug. 1999, Untersuchung der Rahmenbedingungen des nationalen und internationalen Rechts für die Energiekonsensgespräche, Aktenzeichen RS I 1 - 40105/1.3
(5) Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, Stand: 5. Juli 2001, Berlin
(6) Wolfgang Renneberg, Leiter der Abteilung Reaktorsicherheit des BMU, in: 10. Deutsches Atomrechtssymposium, Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, S. 273-285
(7) Umweltgutachten 2000 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, Schritte ins nächste Jahrtausend, Bundestags-Drucksache 14/3363 vom 14.03.2000
(8) Ewers/Rennings in Prognos-Schriftenreihe "Externe Kosten", Band 2, 1992, Prognos-Gutachten im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums
Quelle: IPPNW-Archiv
|
|